PREISE:
FOTOEINZELWERT: 8 EURO immer als Festpreis
Lizenzwert pro Foto: immer der 5 fache WERT, sprich 40 Euro
Bei Urheberrechtsverstößen machen wir einen 18 fachen Fotowert geltend,.sprich 144Euro.
es gilt festzustellen, dass Fotos von anderen Webseiten, wie zB auch
Bilder von GOOGLE STREETVIEW reine SCREENSHOTS sind und strafrechtlichen
Ermittlungen dienen. Diese geben wir als reine Serviceleistung weiter!
Ansonsten gilt AGB nach BGB
in der Regel werden zB von einem Tätertrio 100 Parallelen ermittelt, diese sind dann zum
Paketpreis von 800 Euro erhältlich, immer als Festpreis, egal wie lange die Ermittlung
gedauert hat
warum ermitteln wir Pseudonymparallelen?
diese geben uns Aufschluss über Zugehörigkeit, Verbreitungsradius und beweisen die
Höhe des entstandenen Gesamtschadens!
hätte die Bahn zB einen besprühten Zug, würden Ermittlungen im gesamten
Stadtbild stattfinden, also im Gebiet der Landespolizei, da wir es bei Zügen mit mobilen
Objekten zu tun haben, die von A nach B rollen.Es gilt die einzelnen Standorte festzustellen:
wo ist der Täter eingestiegen, wo ist er ausgestiegen!
Stundensatz für Observationen: 72 Euro
Alle anfallenden Reisekosten sind in voller Höhe vorab zu entrichten, immer Grundgegenstand jeder
Auftragsannahme. Restguthaben werden rückerstattet.Vergünstigungen, die uns eingeräumt
werden, leiten wir nur bedingt weiter.Dazu zählen Übernachtungen bei Verwandten sowie
Fahrtkostenermäßigungen.Hotelkosten können an das Hotel direkt überwiesen werden,
Bahnfahrkarten für ICE haben 3 Werktage vor Reisebeginn bei uns anzukommen,andernfalls wäre
jeder zustande gekommene Auftrag ungültig, evtl Regressansprüche von Hotels ( hat es in der
Vergangenheit gegeben), leiten wir weiter. Ansprüche erheben wir 2 Jahre lang nach
Zivilrecht.
Umsatzsteuer bei E-Commerce: Umsatzbesteuerung bei online erbrachten Dienstleistungen im Internet
Elektronischer Handel, auch Internethandel oder Online-Handel umfasst ein Leistungsspektrum dessen Zuordnung für die umsatzsteuerliche Abgrenzung oft recht schwierig ist.
Das liegt mehr oder weniger daran, dass eine Zuordnung bzw. aus der Sicht der Finanzverwaltung eine Kontrolle von virtuellen oder elektronischen Gütern bzw. Online erbrachten Dienstleistungen recht kompliziert ist.
Mit der Umsetzung der E-Commerce Richtlinie aus dem Jahre 2003 wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen, deren Systematik mit der Neuregelung der Mehrwertsteuer-Richtline seit dem 01.01.2010 und verschiedenen EU-Verordnungen aus dem Jahre 2011 übernommen wurde.